Havighorster-Oststeinbeker-Geschichtskreis (HOG)

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OSTSTEINBEK

ein historischer Überblick
von
Karlheinz Schmidt

Von Dörfern zu Gemeinden Zusammenschluss und Selbständigkeit
Die Mühlen längs der Glinder Au Wirtschaftliche und Gewerbliche Infrastruktur

DIE ANFÄNGE HAVIGHORSTS UND OSTSTEINBEKS

Mehrere verstreut in der Gemarkung Oststeinbeks aufgefundene Gegenstände, die der Steinzeit zugeordnet werden (u.a. Feuersteinabschläge, ein Feuersteinbeil, eine Hirschgeweihaxt), sowie mehrere Grabhügel aus der Bronzezeit und  Urnenfriedhöfe aus der Eisenzeit belegen, daß bereits in vorgeschichtlicher Zeit sich Menschen in unserem Raum aufhielten.
Aus dem Übergang der „grauen“ Vorzeit in die Frühzeit gibt es keinerlei Zeugnisse, weder Schriftstücke noch Artefakte, obwohl unser Raum Durchzugsgebiet germanischer Stämme gewesen war als auch zum Siedlungsgebiet der von Karl dem Großen bekämpften transelbischen Sachsen gehörte sowie im weiteren Grenzgebiet des Limes Saxoniae gelegen war.
Die erste urkundliche Erwähnung erfuhr Oststeinbek in einer Urkunde vom 29. April 1255 der Grafen von Holstein und Stormarn, Johann und Gerhard, den Söhnen des Grafen Adolf IV. von Schauenburg, mit der u.a
die Hälfte des Zehnten in Oststeinbek und Steinbek“ dem Hamburger Domkapitel übertragen wurde.

In einer Urkunde vom 2. November 1257 wurde erstmalig auch Havighorst zusammen mit anderen Dörfern erwähnt. Mit dieser Urkunde verkauften und übertrugen die bereits erwähnten Grafen von Holstein, Stormarn und von Schauenburg den Bauern von Glinde, Bonenbüttel, Schönningstedt, Honsingdorf, Lohbrügge, Hope, Boberg und von Oldenburg,  Havighorst,  Steinbek,  Oststeinbek und Hanevalle den Sumpfwald, der Asbrok genannt wurde, für siebzig Hamburger Zehnmarkstücke. Ort dieses Vertragsabschlusses war Steinbek. Den „Asbrok“, ein „Sumpfgebiet“, teils bewaldet, teils gerodet, teils brachliegend, benötigten die Bauern als gemeinsame Weide für ihr Vieh.
Auch während der nachfolgenden Zeitläufte tauchten Oststeinbek und Havighorst immer wieder in solchen „Besitzübertragungs- urkunden“ auf, mit denen obrigkeitliche Institutionen bestimmte Rechte an den Dörfern verkauften, verpfändeten oder verschenkten.

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