Havighorster-Oststeinbeker-Geschichtskreis (HOG)

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425 JAHRE DOMHORST

Am Dreikönigstag des Jahres 1581 gründete Herzog ADOLF VON SCHLESWIG UND HOLSTEIN die Pulvermühle Domhorst. Nachfolgend soll der Text der Gründungsurkunde wiedergegeben werden, und zwar in der von Curt Davids 1958 vorgenommenen Bearbeitung, die bis auf ganz geringe, des Verständnisses wegen als notwendig erachtete   - kursiv in Klammern gesetzte -   Berichtigungen den Urtext übernahm:

 “C o p e y"
F. (Fürstlicher) G. (Gnaden) Vorschreibung auf die Pulvermhule im Ambte Reinbeke, den Mulern zu Hamburgh gegeben

sub dato Gottorff
am Tage Trium Regum anno 1581

Wir Adolph von Gottes gnaden Erbe zu Norwegen Hertzog zu Schleswig Hollstein Stormarn und der Dithmarschen Grawe zu Oldenburg und Delmenhorst bekennen und thun kundt hiermit vor jedermänniglich. Das wir aus vorgehendem gründlich rade und zu beforderung und zu vermehrung der jährlichen gefälle und einkommen in unserem Ambte Reinbeck uns mit dem Ersamen unsern lieben Getreuen Jo(a)chim Mu(h)le(n) und Peter Mu(h)le(n) Gebrüdern beide(n) Bürger(n) zu Hamburg in Handlung eingelassen. Auch endlich verglichen und überein gekommen folgender gestalt. Erstlich wollen wir in gedachtem unserm Ambte Reinbeck auff unsrem grundt und boden an dem Orde der Dumhorst geheisen legen und bauen lassen eine Pulver-Müle s(o) gros und gude, als unsere Pulver Müle zwischen Kirch stenbeke und Oster stenbecke gebauet worden. Welche wir als fertigh gedachten beiden Brüdern den Mülern lieffern und ein (über) andtworten wollen. Zu ihrem nutz und frommen unde dem Pulver machen zu nutz zugebrauchen. Dafür sollen sie uns järlich von der Zeit der ein (über) antwortung anzurechnen in unser Ambtsregister zum Ambte Reinbeck bezahlen 160 Mark Lübsch in gutter gangbarer münze, wie des Jahrs (?) in den Statten Lübeck und Hamburg gang und gäbe sein wird, ohne alle Kürtzung und abzüge. Und solang sie solche H(e)ure unsträflich betzalen und ausgeben werden, wollen wir sie bey der h(e)ur gnaediglich bleiben lassen also das sie und ihre Erben von niemandes anders ausgeh(e)uret noch mit größerer H(e)ure und abgift erschwert werden sollen(.)  Würde sich’s auch begeben – Dafür der allmächtige Gott sein und solches gnädiglich verhüten wolle – das die Mühle im Brandt aufginge sollen sie die Müler den Schaden tragen(?), die Mülen auff ihren eigenen unkosten wiederauffbauen und vorfertigen lassen(.) Wir und unsere Erben sollen auch derenthalben edtwas zu solchen baukosten zuzulegen nicht schuldigk sein. Und wir und unsere Erben wollen sie die Müler, bei deren freyen ungehinderten gebrauch der gedachten Mühlen, als der Landesfürst gnädiglich schützen und handthaben alles sonder gefahr.

Urkundlich unseres Fürstlich(en) zuende eingedrückten Secrets. Gegeben auff unserem Schloß Gottorp am Tage Trium Regium Ad. MD(?)LXXXI.“

Domhorst in den “Ortskundlichen Blättern”:

                                           
                                            Heft 20Mühle, Gut, Herrenhaus und Wohnbereich
                                           
                                            Heft 21:  Das "Zollhaus"

                                           
Heft 22:  Der Brand des Herrenhauses

                                           
Heft 23:  Familiensitz seit rund 90 Jahren
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